Artikel 9 VO (EG) 2006/861

Maßnahmen im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten

(1) Im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Basisdaten sind folgende Ausgaben durch eine finanzielle Unterstützung der Union im Rahmen von in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik(1) genannten, mehrjährigen nationalen Programmen förderfähig:

a)
Ausgaben für die im in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten mehrjährigen Unionsprogramm festgelegte Erhebung von biologischen, technischen, ökologischen und sozioökonomischen Daten in Bezug auf gewerbliche und Freizeitfischerei, einschließlich Beprobungen, Beobachtungen auf See, wissenschaftlichen Untersuchungen sowie der Erhebung ökologischer und sozioökonomischer Daten im Aquakultursektor und in der Verarbeitungsindustrie;
b)
Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung, Entwicklung, Optimierung und Auswertung der unter Buchstabe a genannten Daten;
c)
Ausgaben für Maßnahmen in Bezug auf die Nutzung der unter Buchstabe a genannten Daten, wie z. B. Schätzungen biologischer Parameter und die Erstellung von Datensätzen für wissenschaftliche Analysen und Gutachten;
d)
Ausgaben für die Teilnahme an den in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 genannten regionalen Koordinierungstreffen, an den einschlägigen wissenschaftlichen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und an Sitzungen internationaler Gremien, die wissenschaftliche Beratung anbieten.

(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen zur Anwendung des Absatzes 1 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

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