Artikel 8 VO (EG) 2006/861
Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung
(1) Im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften kommen für finanzielle Maßnahmen der Union folgende Ausgaben in Betracht:
- a)
-
Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der GFP für nachstehende Zwecke entstehen:
- i)
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mit der Kontrolltätigkeit zusammenhängende Investitionen, die von den zuständigen nationalen Behörden, Verwaltungsdienststellen oder dem Privatsektor vorgenommen werden und Folgendes umfassen:
- —
-
Anschaffung und/oder Entwicklung von Technologien einschließlich Hard- und Software, Schiffsortungssysteme, IT-Netzwerke, die die Sammlung, Verwaltung, Validierung, Analyse und den Austausch sowie die Entwicklung von Methoden der Stichprobennahme für Daten zur Fischerei ermöglichen, einschließlich der Entwicklung von Websites zu Überwachungszwecken;
- —
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Anschaffung und/oder Entwicklung der Komponenten, die für die Gewährleistung der Datenübertragung von am Fischfang und an der Vermarktung von Fischereiprodukten beteiligten Akteuren an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Union erforderlich sind, einschließlich der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, Schiffsüberwachungssystemen und automatischen Schiffsidentifizierungssystemen;
- —
-
Durchführung von Programmen zum Austausch und zur Analyse von Daten zwischen Mitgliedstaaten;
- —
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Anschaffung und Modernisierung von Kontrollmitteln;
- ii)
- Schulungs- und Austauschprogramme — auch zwischen Mitgliedstaaten — für Personal, dem Überwachungs- und Kontrollfunktionen für Fischereitätigkeiten obliegen;
- iii)
- die Durchführung von Pilotvorhaben zur Fischereiüberwachung;
- iv)
- Kosten-Nutzen-Analyse sowie Bewertung von Audits, die durchgeführt wurden und Prüfung der Ausgaben, die bei der Durchführung der Überwachung und Kontrolle durch die zuständigen Behörden anfallen;
- v)
- Initiativen, auch in Form von Seminaren und mit Hilfe von Medienwerkzeugen, zur Sensibilisierung sowohl von Fischern als auch anderen Akteuren, wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern, ebenso wie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen und zur Durchsetzung der GFP-Vorschriften;
- b)
- Ausgaben für Verwaltungsvereinbarungen mit der Gemeinsamen Forschungsstelle oder mit anderen beratenden Gremien der Union zur Bewertung und Entwicklung neuer Kontrolltechnologien;
- c)
- alle operativen Ausgaben von Inspektoren der Kommission, die im Zusammenhang mit der Inspektion der Durchführung der GFP durch die Mitgliedstaaten entstehen, insbesondere für Inspektionsreisen, Sicherheitsausrüstung und die Schulung von Inspektoren, Sitzungen sowie Charterung oder Anschaffung von Kontrollmitteln durch die Kommission;
- d)
- der Beitrag zum Haushalt der EUFA zur Bestreitung der Personal- und Verwaltungskosten sowie der operativen Ausgaben im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der EUFA.
(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten nähere Bestimmungen für die Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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