Artikel 7 VO (EG) 2006/861

Spezifische Ziele im Bereich der internationalen Beziehungen

(1) Im Bereich der Aushandlung und des Abschlusses von Fischereiabkommen einschließlich partnerschaftlicher Abkommen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Union zur Erreichung folgender Ziele bei:

a)
Sicherung der Beschäftigung in den von der Fischerei abhängigen Regionen der Union;
b)
Sicherung des Weiterbestands und der Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Fischereisektors;
c)
Entwicklung der Kapazitäten der Drittländer zur Bewirtschaftung und Überwachung der Fischereiressourcen im Wege einer Partnerschaft auf bilateraler, regionaler oder multilateraler Ebene, um eine nachhaltige Fischerei sicherzustellen und die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors dieser Länder zu fördern, und zwar durch Verbesserungen der wissenschaftlichen und technischen Bewertung der betreffenden Fischereien, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der Hygienebedingungen und des Geschäftsumfelds im Fischereisektor;
d)
Sicherung der angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts.

(2) Im Bereich der Mitarbeit der Union in regionalen und internationalen Organisationen tragen die in Artikel 13 genannten finanziellen Maßnahmen der Union zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf internationaler Ebene durch Verabschiedung geeigneter Bewirtschaftungsmaßnahmen bei.

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