Artikel 6 VO (EG) 2006/861
Spezifische Ziele im Bereich der Durchführung
Die in Artikel 12 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Einbeziehung der Interessengruppen auf allen Stufen der Gestaltung der GFP von der Konzipierung bis hin zur Umsetzung sowie zu deren Information über die Ziele und Maßnahmen der GFP und deren etwaige sozioökonomische Auswirkungen bei.
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