Artikel 5 VO (EG) 2006/861
Spezifische Ziele im Bereich der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten
Die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten und der wissenschaftlichen Gutachten zum Zustand der Fischbestände, zu der Fischereiintensität, zu den Auswirkungen der Fischerei auf die Ressourcen und die marinen Ökosysteme, zu wirtschaftlichen Aspekten von Fischerei und Aquakultur sowie zur Leistungsfähigkeit der Fischereiwirtschaft innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer bei, indem sie den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, um mehrjährige Reihen aggregierter und wissenschaftlich fundierter Daten zu erstellen, die biologische, technische, ökologische und sozioökonomische Informationen umfassen.
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