Artikel 4 VO (EG) 2006/861
Spezifische Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung
Die in Artikel 8 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Fischereiüberwachung bei, um eine wirksame Durchführung der GFP innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer zu gewährleisten; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:
- a)
- Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um ihre Kontrollkapazitäten zu erhöhen oder festgestellte Schwachstellen in ihrer Fischereiüberwachung zu beheben;
- b)
- Bewertung und Kontrolle seitens der Kommissionsdienststellen der Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten;
- c)
- Koordinierung der Kontrollmaßnahmen, insbesondere über gemeinsame Einsatzpläne für die nationalen Überwachungs- und Kontrollmittel durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA).
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