Artikel 4 VO (EG) 2006/861

Spezifische Ziele im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung

Die in Artikel 8 genannten finanziellen Maßnahmen der Union tragen zur Verbesserung der Fischereiüberwachung bei, um eine wirksame Durchführung der GFP innerhalb und außerhalb der EU-Gewässer zu gewährleisten; zu diesem Zweck wird Folgendes finanziert:

a)
Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um ihre Kontrollkapazitäten zu erhöhen oder festgestellte Schwachstellen in ihrer Fischereiüberwachung zu beheben;
b)
Bewertung und Kontrolle seitens der Kommissionsdienststellen der Anwendung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten;
c)
Koordinierung der Kontrollmaßnahmen, insbesondere über gemeinsame Einsatzpläne für die nationalen Überwachungs- und Kontrollmittel durch die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA).

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