Artikel 3 VO (EG) 2006/861

Allgemeine Ziele

Die in Kapitel III aufgeführten finanziellen Maßnahmen der Union leisten einen spezifischen Beitrag zur Erreichung folgender allgemeiner Ziele:

a)
Stärkung der Verwaltungskapazitäten sowie Verbesserung der Instrumente zur Kontrolle und Durchsetzung der GFP-Vorschriften;
b)
Verbesserung der Erhebung, Verwaltung und Nutzung der für die Durchführung der GFP erforderlichen Daten;
c)
Verbesserung der Qualität der wissenschaftlichen Gutachten für die Zwecke der GFP;
d)
Verbesserung der technischen Hilfe für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Fischereiflotte für die Zwecke der GFP;
e)
verstärkte Einbeziehung des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in die GFP sowie Förderung des Dialogs und der Kommunikation mit der Kommission;
f)
Durchführung von Maßnahmen aufgrund partnerschaftlicher Fischereiabkommen und anderer bilateraler oder multilateraler Abkommen für die Zwecke der GFP und insbesondere optimale Erhaltung der Fischereiressourcen in Drittlandsgewässern und auf Hoher See;
g)
Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Seerecht.

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