Artikel 2 VO (EG) 2006/861
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für finanzielle Maßnahmen der Union in folgenden Bereichen:
- a)
- Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der GFP;
- b)
- Bestandserhaltungsmaßnahmen, Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die GFP;
- c)
- Durchführung der GFP;
- d)
- internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts.
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