Artikel 2 VO (EG) 2006/861

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für finanzielle Maßnahmen der Union in folgenden Bereichen:

a)
Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der GFP;
b)
Bestandserhaltungsmaßnahmen, Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die GFP;
c)
Durchführung der GFP;
d)
internationale Beziehungen im Bereich der GFP und des Seerechts.

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