Artikel 1 VO (EG) 2006/861

Gegenstand

Diese Verordnung legt den Rahmen für die finanziellen Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP” genannt) und des Seerechts (im Folgenden „finanzielle Maßnahmen der Union” genannt) fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.