Artikel 1 VO (EG) 2006/861
Gegenstand
Diese Verordnung legt den Rahmen für die finanziellen Maßnahmen der Union zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (im Folgenden „GFP” genannt) und des Seerechts (im Folgenden „finanzielle Maßnahmen der Union” genannt) fest.
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