Präambel VO (EG) 2006/861

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) soll die Gemeinsame Fischereipolitik (im Folgenden „GFP” genannt) die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen gewährleisten.
(2)
Bei der Durchführung der GFP nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und ihrer Durchführungsverordnungen ist ein grundlegendes Ziel, die finanziellen Interventionen der Gemeinschaft in dem Sektor wirksamer zu gestalten. Eine stärkere Komplementarität und straffere, einheitliche und koordinierte Verfahren sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in ihren Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen sind zur Sicherstellung der Kohärenz und Zweckmäßigkeit der finanziellen Interventionen von wesentlicher Bedeutung.
(3)
Es ist erforderlich, die zuvor im Rahmen der GFP-Reform von 2002 festgelegten Ziele zu berücksichtigen, die durch sektorale Rechts- und Politikinstrumente ergänzt worden sind.
(4)
Es ist ferner erforderlich, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften an diese Ziele sowie an die Eckpunkte des Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 anzupassen, und gleichzeitig für die Einhaltung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates(4) zu sorgen und den Erfordernissen von Vereinfachung und besserer Rechtsetzung Rechnung zu tragen.
(5)
Entsprechend den Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 können Ausgaben der Gemeinschaft u.a. im Rahmen von Finanzierungsbeschlüssen, Vereinbarungen über Finanzhilfen der Gemeinschaft, öffentlichen Aufträgen, gegenseitigen Absichtserklärungen und Verwaltungsvereinbarungen getätigt werden.
(6)
Ferner sollte den auf der Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei vom 19. Juli 2004 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates über partnerschaftliche Fischereiabkommen Rechnung getragen werden.
(7)
Es ist erforderlich, die Zielsetzungen, Einsatzfelder und erwarteten Ergebnisse der Gemeinschaftsfinanzierung eindeutig zu definieren.
(8)
Es ist erforderlich, die Regeln über die Förderfähigkeit von Ausgaben, die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und die Bedingungen für ihre Gewährung festzulegen.
(9)
Es liegt im gemeinsamen Interesse, dass die Mitgliedstaaten Mittel besitzen, die Kontrollen auf hohem Standard ermöglichen. Damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach den GFP-Vorschriften nachkommen können, sollte die Gemeinschaft die Investitionen der Mitgliedstaaten im Kontrollbereich unterstützen.
(10)
Es ist erforderlich, die notwendigen Finanzmittel bereitzustellen, damit die Kommission die Durchführung der GFP überwachen kann.
(11)
Die Gemeinschaft sollte ferner einen Beitrag zum Haushalt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Agentur leisten, einschließlich der Ausrüstungs- und Betriebskosten und anderer für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur notwendigen Ausgaben.
(12)
Die Bestandsbewirtschaftung setzt voraus, dass verlässliche Daten über den biologischen Zustand der Fischbestände und die Fangtätigkeit der Fischereiflotten vorliegen. Die für die Durchführung der GFP unerlässliche Datenerhebung der Mitgliedstaaten sowie zusätzliche Studien und Pilotvorhaben der Kommission sollten durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft unterstützt werden.
(13)
Es sollten Finanzmittel bereitgestellt werden, um von den internationalen wissenschaftlichen Organisationen, die für die Koordinierung der Fischereiforschung in den von den Gemeinschaftsflotten befischten Gewässern zuständig sind, regelmäßig wissenschaftliche Gutachten einzuholen.
(14)
Die Reform der GFP hat einen neuen Bedarf an wissenschaftlichen Gutachten entstehen lassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung eines Ökosystemansatzes und der Bewirtschaftung der gemischten Fischereien. Es sollte eine finanzielle Vergütung vorgesehen werden, damit anerkannte Sachverständige auf diesen Gebieten oder die Einrichtungen, für die sie arbeiten, diesem Zusatzbedarf nachkommen können.
(15)
Zur Förderung von Dialog und Kommunikation mit dem Fischereisektor und anderen Interessengruppen ist es wichtig, dass die Fischereiwirtschaft und andere Beteiligte bereits in einem sehr frühen Stadium über geplante Initiativen informiert und die Ziele und Maßnahmen der GFP klar dargelegt und erläutert werden.
(16)
Angesichts der Aufgaben des mit dem Beschluss 1999/478/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur(5) reformierten Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (BAFA) sollten die im BAFA vertretenen europäischen Berufsverbände eine finanzielle Unterstützung für die Vorbereitung der BAFA-Sitzungen erhalten, um die Koordinierung der nationalen Verbände auf europäischer Ebene zu verbessern und eine größere Kohärenz des Wirtschaftszweigs bei Themen von Gemeinschaftsinteresse zu erreichen.
(17)
Zur Stärkung der modernen Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP und zur Sicherstellung der tatsächlichen Einsetzung der in dem Beschluss 2004/585/EG des Rates(6) vorgesehenen Regionalbeiräte ist es unerlässlich, diese Regionalbeiräte in ihrer Startphase finanziell zu unterstützen und sich an ihren Dolmetsch- und Übersetzungskosten zu beteiligen.
(18)
Zur Sicherstellung der Koordinierung der Arbeiten der Regionalbeiräte und der Arbeiten des BAFA ist es erforderlich, die Teilnahme eines BAFA-Vertreters an den Sitzungen der Regionalbeiräte zu ermöglichen.
(19)
Zur Verwirklichung der Ziele der GFP nimmt die Gemeinschaft aktiv an den Arbeiten internationaler Organisationen teil und schließt Fischereiabkommen einschließlich Partnerschaftsabkommen.
(20)
Es ist wichtig, dass sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen auf Hoher See und in den Gewässern von Drittländern beteiligt.
(21)
Ausgaben im Zusammenhang mit Tätigkeiten für Vorbereitung, Follow-up, Überwachung, Audit und Evaluierung, die zur Durchführung und Bewertung der Maßnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele notwendig sind, sollten in die finanziellen Maßnahmen für die technische Hilfe einbezogen sein.
(22)
Es ist erforderlich, für die verschiedenen Maßnahmen in den einzelnen GFP-Bereichen Verfahren in Bezug auf den Inhalt der gemeinschaftlichen und nationalen Programme festzulegen.
(23)
Es ist angemessen, die Sätze der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten festzulegen.
(24)
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Unsere gemeinsame Zukunft aufbauen: Politische Herausforderungen und Haushaltsmittel der erweiterten Union — 2007—2013” sollte ein finanzieller Bezugsrahmen für den Zeitraum 2007—2013 festgesetzt werden.
(25)
Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen ist es erforderlich den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.
(26)
Zur Sicherstellung der Effizienz der Gemeinschaftsfinanzierung sollten die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen regelmäßig evaluiert werden.
(27)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
(28)
Die Verordnung (EG) Nr. 657/2000 des Rates vom 27. März 2000 zur Stärkung des Dialogs mit dem Fischereisektor und den an der gemeinsamen Fischereipolitik Beteiligten(8), die Entscheidung 2000/439/EG des Rates vom 29. Juni 2000 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Erhebung von Daten sowie die Finanzierung von Studien und Pilotvorhaben zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik(9) und die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten(10) sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1242/2004 (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 1).

(3)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

(5)

ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 70. Beschluss geändert durch den Beschluss 2004/864/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 91).

(6)

ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/191/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 50).

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)

ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 7.

(9)

ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 42. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/703/EG (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 26).

(10)

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/2/EG (ABl. L 2 vom 5.1.2006, S. 4).

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