Artikel 23 VO (EG) 2006/861
Programmplanung
(1) Es wird ein Gemeinschaftsprogramm nach dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt, das die für die wissenschaftlichen Bewertungen unentbehrlichen Angaben abdeckt.
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Das Programm beschreibt sowohl die Erhebung der Einzeldaten als auch die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Erzeugung der aggregierten Daten im Einklang mit den in Artikel 5 genannten Zielen.
(3) Jeder Mitgliedstaat deckt in seinem nationalen Programm die ihn betreffenden Teile des Gemeinschaftsprogramms nach Absatz 1 ab.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung für die Teilbereiche seines nationalen Programms beantragen, die den ihn betreffenden Teilen des Gemeinschaftsprogramms entsprechen.
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