Artikel 24 VO (EG) 2006/861
Finanzierungsbeschluss der Kommission
(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme werden jährlich Beschlüsse über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern.
(3) In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgelegt:
- a)
- der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 9 zu gewährenden finanziellen Beteiligung;
- b)
- der Beteiligungssatz;
- c)
- etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften.
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