Artikel 24 VO (EG) 2006/861

Finanzierungsbeschluss der Kommission

(1) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 übermittelten und von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung genehmigten mehrjährigen Programme werden jährlich Beschlüsse über die finanzielle Beteiligung der Union an den nationalen Programmen gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Entscheidungen wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern.

(3) In den Entscheidungen nach Absatz 1 wird Folgendes festgelegt:

a)
der Gesamtbetrag der jedem Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß Artikel 9 zu gewährenden finanziellen Beteiligung;
b)
der Beteiligungssatz;
c)
etwaige Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beteiligung aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften.

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