Artikel 26 VO (EG) 2006/861
Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Union
Maßnahmen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, erhalten keine Unterstützung aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.