Artikel 26 VO (EG) 2006/861

Kumulierung der finanziellen Unterstützung der Union

Maßnahmen, die nach dieser Verordnung finanziert werden, erhalten keine Unterstützung aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union. Die durch diese Verordnung begünstigten Mittelempfänger unterrichten die Kommission über jeden Erhalt anderer finanzieller Mittel und über laufende Finanzierungsanträge.

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