Artikel 27 VO (EG) 2006/861

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3).

(2) Bei den nach dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Anwendung, einschließlich der Missachtung einer im Zuge des Programms eingegangenen vertraglichen Verpflichtung, infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihnen verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde.

(3) Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der Einzelentscheidung, des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung, oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit deren Art oder Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(2)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(3)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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