Artikel 28 VO (EG) 2006/861

Prüfungen und finanzielle Berichtigungen

(1) Unbeschadet der Prüfungen, die die Mitgliedstaaten gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführen, können Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen jederzeit während eines Zeitraums von maximal drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission einer Prüfung vor Ort unterziehen, wobei dies außer in dringenden Fällen mindestens zehn Arbeitstage vorher anzukündigen ist.

Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter, die ordnungsgemäß zur Durchführung von Prüfungen vor Ort ermächtigt sind, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der in elektronischer Form erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die aufgrund dieser Verordnung finanzierten Ausgaben beziehen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, einsehen.

Die genannten Prüfungsbefugnisse berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht speziell dafür benannt wurden. Beamte der Kommission und des Rechnungshofes oder ihre Vertreter nehmen insbesondere nicht an Durchsuchungen oder förmlichen Vernehmungen von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

Wird eine nach dieser Verordnung gewährte finanzielle Unterstützung der Union anschließend einem Dritten als Endbegünstigtem zugewiesen, so hat der ursprüngliche Begünstigte als Empfänger der finanziellen Unterstützung der Union der Kommission alle einschlägigen Angaben über die Identität des Endbegünstigten zukommen zu lassen.

Zu diesem Zweck haben die Begünstigten während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach der Abschlusszahlung alle einschlägigen Unterlagen verfügbar zu halten.

Die Kommission kann ferner von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, Vor-Ort-Prüfungen der nach den Artikeln 8 und 9 finanzierten Maßnahmen durchzuführen. Beamte der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Vertreter können an diesen Prüfungen teilnehmen.

(2) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmittel nicht gemäß den Anforderungen dieser Verordnung oder eines anderen geltenden Rechtsakts der Union verwendet wurden, so setzt sie die Begünstigten, einschließlich etwaiger Endbegünstigter im Sinne des Absatzes 1, hiervon in Kenntnis; diese verfügen ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung über einen Monat, um der Kommission ihre Bemerkungen zu übermitteln.

Antworten die Begünstigten innerhalb dieser Frist nicht oder sieht sich die Kommission aufgrund von deren Bemerkungen nicht veranlasst, ihre Auffassung zu ändern, so kürzt oder streicht sie die gewährte finanzielle Beteiligung oder setzt die Zahlungen aus.

Alle unrechtmäßig gezahlten Beträge müssen an die Kommission zurückgezahlt werden. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erhoben.

(3) Die Kommission vergewissert sich, dass geeignete Systeme für die Kontrolle und Prüfung der gemäß Artikel 53 Absatz 7 und Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 finanzierten Maßnahmen vorhanden sind.

(4) Aufgrund des Prinzips der nationalen Souveränität kann die Kommission Prüfungen in Bezug auf die an Drittländer gezahlten Mittel für die gemäß Artikel 13 Buchstabe a finanzierten Maßnahmen nur mit Zustimmung dieser Drittländer durchführen bzw. durchführen lassen.

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