Artikel 29 VO (EG) 2006/861
Evaluierung und Berichterstattung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen einer regelmäßigen Begleitung, um ihre Durchführung laufend zu überwachen.
(2) Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Evaluierung der finanzierten Maßnahmen.
(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
- a)
- einen Bericht über die Zwischenevaluierung der erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 31. März 2011;
- b)
- eine Mitteilung über die Fortsetzung der gemäß dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen bis spätestens 30. August 2012;
- c)
- einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung bis spätestens 31. Dezember 2014.
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