Artikel 10 VO (EG) 2006/865

Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen

(1) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, und für den eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, das Ende des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, nicht überschreiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), für den eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wurde, 18 Monate ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung nicht überschreiten.

(2) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, darf die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) darf die Gültigkeitsdauer von Wiederausfuhrbescheinigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Zeitraums von 18 Monaten ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 wird als Quotenjahr das von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Quotenjahr zugrunde gelegt.

(2b) Wurde bei einer Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien eine Art in den Anhang I des Übereinkommens verschoben, und hat die Union zu dieser Verschiebung keinen Vorbehalt angemeldet, so geht die Gültigkeit einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare dieser Art nicht über das Datum des Inkrafttretens der Verschiebung in den Anhang I hinaus.

(3) Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30, 37 bzw. 44h erteilten Wanderausstellungs-, Reise- und Musikinstrumentenbescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.

(3a) Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 44a erteilten Musterkollektionsbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Ablaufdatum einer Musterkollektionsbescheinigung darf nicht nach dem des zugehörigen Carnet ATA liegen.

(4) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

(5) Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.

(6) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

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