Artikel 11 VO (EG) 2006/865

Gültigkeit genutzter Einfuhrgenehmigungen und der in den Artikeln 47, 48, 49, 60 und 63 genannten Bescheinigungen

(1) Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a)
wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
b)
wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
c)
wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
d)
wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(2) Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a)
wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;
b)
wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;
c)
wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;
d)
wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen;
e)
wenn eine in Feld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.

(3) Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet bzw. — im Falle toter Exemplare, die nicht gekennzeichnet werden können — nicht auf andere Weise identifizierbar gemacht worden sind.

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.

Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die mehrere Transaktionen erlauben, gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verwendet werden sollen, dürfen nur für jeweils eine Transaktion erteilt werden und sind in ihrer Gültigkeitsdauer auf diese Transaktion zu beschränken. In Feld 20 ist anzugeben, ob die Bescheinigung für eine oder mehrere Transaktionen erteilt wird, sowie der/die Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sie gültig ist.

(4) Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

Solche ungültig gewordenen Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die die entsprechenden Änderungen wiedergibt.

(4a) Die in Artikel 48 genannten Bescheinigungen, die Exemplare von Elefanten-Elfenbein betreffen und vor dem 19. Januar 2022 ausgestellt wurden, verlieren ihre Gültigkeit am 19. Januar 2023.

(5) Gemäß diesem Artikel ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die den erforderlichen Änderungen Rechnung trägt.

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