Artikel 15 VO (EG) 2006/865
Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente
(1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.
(2) Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-)Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.
Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, sowie bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, ggf. nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.
(3) In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.
Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.
(3a) Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung zwei Jahre lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden.
Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für solche im persönlichen Eigentum befindlichen, lebenden Tiere oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk „Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung mindestens zwei Jahre lang verboten” einzutragen.
(4) Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.
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