Artikel 16 VO (EG) 2006/865

Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft

Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.

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