Artikel 22 VO (EG) 2006/865

Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:

1.
das Original (Formblatt Nr. 1);
2.
die „Kopie für den Inhaber” (Formblatt Nr. 2);
3.
sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.

Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

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