Artikel 23 VO (EG) 2006/865

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Inhaber” (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.

Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

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