Artikel 26 VO (EG) 2006/865
Anträge
(1) Der Antragsteller für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung füllt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und muss die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
(3) Wird ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
(4) Bei Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für die in Artikel 65 genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.
(5) Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine „Kopie für den Inhaber” einer Einfuhrgenehmigung oder eine „Kopie für den Einführer” einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden.
Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die es gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 51 ersetzt wird.
(6) Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.
(8) Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Absätzen 5 und 7 genannten Dokumente leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.
(9) In Ermangelung der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Dokumente überprüft die Vollzugsbehörde — gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats —, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.
(10) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in den Absätzen 3 bis 9 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.
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