Artikel 47 VO (EG) 2006/865
Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen)
Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:
- 1.
- Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;
- 2.
- sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;
- 3.
- sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
- 4.
- sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
- 5.
- sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;
- 6.
- sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.
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