Artikel 48 VO (EG) 2006/865
Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung)
(1) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:
- a)
- Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;
- b)
- sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;
- c)
- sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;
- d)
- sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden;
- e)
- sie sind zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die Elefanten-Elfenbein enthalten und gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.
(2) Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 „Kopie für den Inhaber” eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.
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