Artikel 49 VO (EG) 2006/865
Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare)
Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.
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