Artikel 50 VO (EG) 2006/865
Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Der Antragsteller, der Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke beantragt, füllt gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder, 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.
(2) Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.
Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.
Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.
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