Artikel 56 VO (EG) 2006/865
Künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten
(1) Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:
- a)
- Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden;
- b)
- der kultivierte elterliche Zuchtstock wird in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Nummer 4a erworben und erhalten;
- c)
- der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, dass er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten;
- d)
- im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a und b künstlich vermehrt worden.
Für die Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen. Bei Adlerholz produzierenden Taxa, die aus Sämlingen, Stecklingen, Pfropflingen, Luftabsenkern (Marcotting), Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln gezogen werden, beziehen sich „kontrollierte Bedingungen” auf Baumplantagen, einschließlich sonstiger nicht natürlicher Umgebungen, die vom Menschen zur Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen beeinflusst werden.
(2) Holz und andere Teile von oder Erzeugnisse aus Bäumen aus monospezifischen Plantagen werden als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.
(3) Bäume von Adlerholz produzierenden Taxa, die in Kulturanlagen angebaut werden wie
- a)
- Gärten (Heim- und/oder Gemeinschaftsgärten),
- b)
- staatliche, private oder in Gemeinschaft erzeugte Plantagen in Mono- oder Mischkultur,
gelten als künstlich vermehrt gemäß Absatz 1.
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