Artikel 57 VO (EG) 2006/865

Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten;
b)
sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt;
c)
sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

(2) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.

Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 45 weiter und gibt die abgestempelte Kopie an den Inhaber zurück.

(3a) Abweichend von Absatz 3 findet bei der Ersteinfuhr in die Union von Jagdtrophäen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Populationen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anwendung.

(4) Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber” (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
b)
die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder-)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;
c)
der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a)
Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;
b)
bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;
c)
bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);
d)
bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;
e)
bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person;
f)
bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann;
g)
Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

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