Artikel 58 VO (EG) 2006/865

Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft

(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;
b)
sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.

(2) Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.

(3) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber” (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;
b)
die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;
c)
der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

Der vorangehende Unterabsatz gilt nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist; für diese Arten ist der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(3a) Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Wiederausfuhr als persönliche oder Haushaltsgegenstände von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein von Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Populationen.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis g aufgeführten Erzeugnisse kein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.

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