Artikel 58a VO (EG) 2006/865

Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union

(1) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht worden sind, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

a)
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und
b)
die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen.

Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

(2) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht wurden, oder mit Exemplaren von in Anhang I des Übereinkommens oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände in die Union verbracht wurden, sind verboten.

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