Artikel 5c VO (EG) 2006/865

Zweck der Transaktion

(1) Der Zweck der Transaktion ist mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX dieser Verordnung anzugeben.

(2) Bei einer Ausfuhrgenehmigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Ausführer und dem Einführer bestimmt. Bei einer Wiederausfuhrbescheinigung wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die Art der Transaktion zwischen dem Wiederausführer und dem Einführer bestimmt.

Der Code gibt den Grund an, aus dem ein Austausch oder eine Beförderung von einem oder mehreren Exemplaren zwischen Ausführer und Einführer oder zwischen Wiederausführer und Einführer stattfindet.

(3) Bei einer Einfuhrgenehmigung oder einer Bescheinigung für die Einbringung aus dem Meer wird der Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion durch die beabsichtigte Nutzung der Exemplare durch den Einführer bestimmt. Der Code gibt den Grund an, aus dem der Einführer das Exemplar angefordert hat oder erhält.

(4) Werden eine Ausfuhrgenehmigung und eine Einfuhrgenehmigung bzw. eine Wiederausfuhrbescheinigung und eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt, so kann der auf der Einfuhrgenehmigung angegebene Code zur Angabe des Zwecks der Transaktion von dem auf der Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung angegebenen Code abweichen.

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