Artikel 6 VO (EG) 2006/865

Anhänge zu Formblättern

(1) Wird einem der Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:

a)
Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;
b)
Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

(2) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte ( „tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse” und gegebenenfalls „Zahl der bei der Ankunft toten Tiere” ) zu wiederholen sind.

(3) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

(4) Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.