Artikel 7 VO (EG) 2006/865

Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen

(1) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Nummern 3, 4 und 5 und Artikel 6 gelten für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.

(2) Genehmigungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 für Exemplare von Arten, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde, und die Quote für die betreffende Art angegeben sind.

(3) Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern dürfen nur anerkannt werden, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder wenn das Fehlen dieser Angaben zufrieden stellend begründet ist.

(4) Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare im Sinne von Artikel 1 Absatz 10 betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.

(5) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind von einer Amtsperson des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrlandes in dem dafür vorgesehenen Feld „Ausfuhrvermerk” des Dokuments unter Angabe der Menge mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wurde das Ausfuhrdokument zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt, so sollte sich die Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes mit der Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes in Verbindung setzen, damit — unter Berücksichtigung etwaiger entlastender Umstände oder Dokumente — über die Akzeptanz des Dokuments entschieden werden kann.

(6) Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf Ersuchen zufriedenstellende Informationen darüber übermittelt, dass die Exemplare im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Schutz der betreffenden Art gewonnen wurden.

(7) Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn sie von der Vollzugsbehörde ausgestellt wurden, die von der ausführenden oder wiederausführenden Partei offiziell als zuständig benannt wurde.

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