Artikel 63 VO (EG) 2006/865

Zu vervollständigende Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird.

Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Aussage enthalten:

„Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: …”

(2) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, rechtmäßig in der Gemeinschaft der Natur entnommene Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Sie muss Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt werden und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden, und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthalten;
b)
sie legt der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vor, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe enthält sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden.

(3) Zu vervollständigende Bescheinigungen sind erst gültig, wenn sie ausgefüllt wurden und der Antragsteller der ausstellenden Vollzugsbehörde eine Kopie der Bescheinigung übermittelt hat.

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