Artikel 64 VO (EG) 2006/865
Kennzeichnung von Exemplaren für die Einfuhr und den Handel in der Gemeinschaft
(1) Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:
- a)
- Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;
- b)
- Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;
- c)
- Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;
- d)
- unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;
- e)
- rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;
- f)
- lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;
- g)
- Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.
(2) Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.
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