Artikel 65 VO (EG) 2006/865
Kennzeichnung von Exemplaren für die Ausfuhr und Wiederausfuhr
(1) Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Wiederausfuhrbescheinigungen, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.
(2) Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.
(3) Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Behälter für Kaviar gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g werden nur ausgestellt, wenn der Behälter gemäß Artikel 66 Absatz 6 gekennzeichnet ist.
(4) Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich.
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