Artikel 66 VO (EG) 2006/865
Kennzeichnungsverfahren
(1) Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.
(2) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden gemäß Absatz 8 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht geeignet ist, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.
(3) Andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere geeignete Mittel identifizierbar gemacht.
(4) Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 gelten nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben.
Trifft dies zu, so stellt die Vollzugsbehörde eine transaktionsbezogene Bescheinigung aus und vermerkt dies in Feld 20 der Bescheinigung, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.
Für unter diesen Absatz fallende lebende Exemplare dürfen exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen nicht ausgestellt werden.
(5) Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 3 oder vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 6 gekennzeichnet wurden, werden als den Absätzen 2 und 3 entsprechend gekennzeichnet betrachtet.
(6) Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, wird der Kaviar so verpackt, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.
Kaviar verschiedener Acipenseriformes-Arten darf nicht gemischt in einen Primärbehälter gefüllt werden, ausgenommen gepresster Kaviar (d. h. Kaviar aus unbefruchteten Eiern (Rogen) einer oder mehrerer Stör- oder Löffelstörarten, der nach der Verarbeitung und Zubereitung von höherwertigem Kaviar zurückbleibt).
(7) Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten, zu verpacken oder umzupacken.
Zugelassene Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gehalten werden.
Jedem dieser Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein individueller Registrierungscode zugewiesen.
Das Verzeichnis der gemäß diesem Absatz zugelassenen Betriebe sowie Änderungen dieses Verzeichnisses werden dem Sekretariat des Übereinkommens und der Kommission übermittelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten auch kaviarerzeugende Aquakulturbetriebe als Verarbeitungsbetriebe.
(8) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet.
Nahtlos verschlossener Beinring bezieht sich auf einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.
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