Artikel 69 VO (EG) 2006/865
Berichte über Einfuhren, Ausfuhren, Wiederausfuhren und Durchführung
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Union und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Union auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen für ein Kalenderjahr in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gemäß dem in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports” (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten).
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:
- a)
- Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;
- b)
- Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Union.
(3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union tot waren.
(4) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.
Die Mitgliedstaaten erstatten ferner über Folgendes Bericht:
- a)
- gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;
- b)
- gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;
- c)
- gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;
- d)
- gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um-)Verpackungsbetriebe;
- e)
- die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung;
- f)
- Fälle, in denen gemäß Artikel 15 dieser Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.
(5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen sind für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Dreijahreszeitraum in computergestützter Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Durchführungsberichte ( „Implementation Report Format” ) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.
Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen werden, sofern sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gemäß Artikel 66 Absatz 7 dieser Verordnung übermittelt werden, in computergestützter Form zusammen mit den Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übermittelt.
(6) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.
Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Informationen werden der Kommission bis zum 15. Juni des Jahres übermittelt, das dem Jahr der jeweiligen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorausgeht.
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