Artikel 70 VO (EG) 2006/865
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen der Anhänge der genannten Verordnung erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über Folgendes:
- a)
- ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;
- b)
- die Verwendungen solcher Arten;
- c)
- die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.
(2) Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe nach Artikel 17 der genannten Verordnung von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden.
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