Artikel 71 VO (EG) 2006/865

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen nach Auferlegung von Einschränkungen

(1) Unmittelbar mit Auferlegung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor Auferlegung der Einschränkung gestellt wurde und der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.

(3) Die Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 ist höchstens einen Monat gültig.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, gelten die in Absatz 1 genannten Einschränkungen nicht für Folgendes:

a)
nach den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geborene oder nach Artikel 56 künstlich vermehrte Exemplare;
b)
zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f oder g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;
c)
lebende oder tote Exemplare, die als Bestandteil des Haushalts zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.

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