ANHANG III VO (EG) 2006/865

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Die ausstellende Vollzugsbehörde erstellt eine einmalige Nummer für die Bescheinigung.
2.
Das Ablaufdatum des Dokuments darf höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum liegen. Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf das Ablaufdatum nicht später als das auf der entsprechenden Bescheinigung aus diesem Land angegebene Datum liegen.
3.
Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben. Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
4.
Namen, Anschrift und Land der ausstellenden Vollzugsbehörde müssen stets auf dem Formblatt vorgedruckt sein.
5.
Dieses Feld ist vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die Bescheinigung für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen des Exemplars mit der Wanderausstellung nur zu Ausstellungszwecken gültig ist, wobei die Exemplare gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Schau gestellt werden dürfen, und um klarzustellen, dass die Bescheinigung nicht einzuziehen ist, sondern beim Exemplar/Eigentümer zu verbleiben hat. In diesem Feld kann auch die Nichterteilung bestimmter Informationen begründet werden.
6.
Dieses Feld wurde vorgedruckt, um anzuzeigen, dass die grenzüberschreitende Beförderung in jedes Land, das die Bescheinigung im Rahmen des nationalen Rechts akzeptiert, zugelassen ist.
7.
In diesem Feld wurde der Code Q für Zirkusse und Wanderausstellungen vorgedruckt.
8.
Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.
9.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10.
Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschlißlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11.
Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis” angeben.
12.
Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung aufgeführt ist.
14.
Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).

15/16.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17.
In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18.
Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19.
Von dem Beamten auszufüllen, der die Bescheinigung ausstellt. Eine Bescheinigung darf nur von der Vollzugsbehörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Wanderausstellung stammt, und nur, wenn der Eigentümer der Wanderausstellung die genauen Einzelheiten zu dem Exemplar bei dieser Vollzugsbehörde hat registrieren lassen. Stammt eine Wanderausstellung aus einem Drittland, so darf eine Bescheinigung nur von der Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes ausgestellt werden. Der Name des ausstellenden Beamten muss ausgeschrieben werden. Das Siegel und die Unterschrift sowie gegebenenfalls die Sicherheitsmarke müssen deutlich lesbar sein.
20.
Dieses Feld kann von der ausstellenden Vollzugsbehörde genutzt werden für Verweise auf nationale Rechtsvorschriften oder zusätzliche besondere Bedingungen für die grenzüberschreitende Beförderung.
21.
Dieses Feld ist ein vorgedruckter Verweis auf das beigefügte Eränzungsblatt, auf dem alle grenzüberschreitenden Beförderungen anzugeben sind.
Unbeschadet der Angaben unter Punkt 5 ist dieses Dokument nach Ablauf der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben. Der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter gibt das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) — und gegebenenfalls die von einem Drittland ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigung — zu Prüfzwecken ab und legt das beigefügte Ergänzungsblatt oder (wenn die Bescheinigung auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung aus einem Drittland ausgestellt wurde) die beiden Ergänzungsblätter und Kopien derselben einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle vor. Die Zollstelle gibt nach dem Ausfüllen des Ergänzungsblatts oder der Ergänzungsblätter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1), die von einem Drittland ausgestellte Originalbescheinigung (gegebenenfalls) und das Ergänzungsblatt oder die Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des Ergänzungsblatts der von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 an die jeweilige Vollzugsbehörde weiter.

Anweisungen und Erläuterungen

3.
Vollständigen Namen, ständige Anschrift und Land des Eigentümers des unter die Bescheinigung fallenden Exemplars angeben (nicht des Agenten). Ohne Unterschrift des Eigentümers ist die Bescheinigung ungültig.
8.
Sofern erforderlich die Nummer des in Feld 19 angebrachten Sicherheitsstempels angeben.
9.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
10.
Das unter die Bescheinigung fallende Exemplar ist so genau wie möglich zu beschreiben, einschließlich Kennzeichnungen (Etiketten, Ringe, einmalige Kennzeichnungen usw.), damit die Behörden der Vertragspartei, in die die Wanderausstellung einreist, prüfen können, ob die Bescheinigung dem Exemplar entspricht. Geschlecht und Alter zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sind, soweit möglich, anzugeben.
11.
Gesamtzahl der Exemplare angeben. Bei lebenden Tieren in der Regel 1. Handelt es sich um mehr als ein Exemplar, „siehe beigefügtes Verzeichnis” angeben.
12.
Anzugeben ist die Nummer des Anhangs (I, II oder III) zum Übereinkommen, in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
13.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
14.
Zur Angabe der Herkunft die nachstehenden Codes verwenden. Diese Bescheinigung darf für Exemplare mit Herkunftscode W, R, F oder U nur verwendet werden, wenn sie in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Bestimmungen für in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder in Anhang C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten Geltung erlangten und auch der Code O verwendet wird.

W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (kann in Verbindung mit jedem anderen Code verwendet werden).

15/16.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland (d. h. kein EU-Land), so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in Feld 16 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
17.
In diesem Feld ist die Registrierungsnummer der Wanderausstellung anzugeben.
18.
Datum des Erwerbs nur für Exemplare angeben, die in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.
19.
Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.

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