ANHANG II VO (EG) 2006/865
Anweisungen und Erläuterungen
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
- 4.
- Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
- 5.
- Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
- 6.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
- 9.
- Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
- 10.
- Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III” anzugeben.
- 12.
- Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
- 13.
- Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
- 14.
- Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
Anweisungen und Erläuterungen
- 1.
- Vollständiger Name und Anschrift des Einführers oder seines befugten Vertreters.
- 4.
- Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
- 5.
- Nur auszufüllen, wenn die Exemplare nicht aus dem Ursprungsland eingeführt wurden.
- 6.
- Die Beschreibung muss möglichst genau sein.
- 9.
- Der wissenschaftliche Name muss dem in Anhang C oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechen.
- 10.
- Für Exemplare von Arten im CITES-Anhang III ist „III” anzugeben.
- 12.
- Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs (C oder D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, in dem die Art aufgeführt ist.
- 13.
- Der Einführer muss der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft das unterzeichnete Original (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) einreichen, gegebenenfalls mit den in Anhang III von CITES geforderten Unterlagen aus dem (Wieder-)Ausfuhrland.
- 14.
- Die Zollstelle übermittelt das abgestempelte Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde ihres Landes und gibt die abgestempelte „Kopie für den Einführer” (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder seinem befugten Vertreter zurück.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.