ANHANG I VO (EG) 2006/865

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder‐) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder‐) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(1)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(1)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten.
15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(*)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten.
15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder-)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden ist.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2.
Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verfällt das Dokument und verliert seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn ein entsprechendes CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-) Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurde.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6.
Im Fall von lebenden Exemplaren (mit Ausnahme von in Gefangenschaft gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren) kann die ausstellende Behörde den Ort vorschreiben, an dem sie zu halten sind, indem sie die diesbezüglichen Einzelheiten in diesem Feld angibt. Jede Beförderung an einen anderen Ort mit Ausnahme dringender tierärztlicher Behandlung unter der Bedingung, dass die Exemplare unmittelbar danach an den genehmigten Aufenthaltsort zurückgebracht werden, erfordert eine vorherige Genehmigung der Vollzugsbehörde.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(**)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten.
15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23 bis 25.
Den Behörden vorbehalten.
26.
Der Einführer/(Wieder-)Ausführer oder sein Agent müssen ggf. die Nummern des Fracht- oder Luftfrachtbriefs angeben.
27.
Von der Zollstelle am Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft oder am Ort der (Wieder-)Ausfuhr auszufüllen. Bei der Einfuhr ist das Original (Formblatt Nr. 1) der Vollzugsbehörde des beteiligten Mitgliedstaats und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem Einführer oder (Wieder-)Ausführer zurückzusenden. Bei der (Wieder‐)Ausfuhr ist die vom Zoll an die Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zurückzusenden, während das Original (Formblatt Nr. 1) und die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer zurückzusenden.

Anweisungen und Erläuterungen

1.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-) Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers.
2.
Entfällt.
3.
Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
5.
Bei Reisebescheinigungen freizulassen.
6.
Nur auf dem Antragsformular auszufüllen für lebende Exemplare der Arten des Anhangs A, die nicht in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind.
8.
Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten.
9/10.
Es sind Mengen- und/oder Nettomasseeinheiten gemäß den Angaben in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu verwenden.
11.
Anzugeben ist die Nummer des CITES-Anhangs (I, II oder III), in dem die Art zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung/Bescheinigung aufgeführt ist.
12.
Anzugeben ist der Buchstabe des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (A, B oder C), in dem die Art zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgeführt ist.
13.
Zur Angabe der Herkunft ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
W
der Natur entnommene Exemplare
R
aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare
D
zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Gegenstände daraus
A
zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
C
zu nichtkommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus
F
in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus
I
eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare(***)
O
Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(***)
U
Herkunft unbekannt (ist zu begründen).
14.
Zur Angabe des Zwecks, zu dem die Exemplare (wieder-) ausgeführt/eingeführt werden sollen, ist einer der nachstehenden Codes zu verwenden:
B
Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung
E
Bildung
G
botanische Gärten
H
Jagdtrophäen
L
Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch
M
medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)
N
Wiederansiedlung oder Auswilderung
P
persönliche Zwecke
Q
Zirkusse und Wanderausstellungen
S
wissenschaftliche Zwecke
T
kommerzielle Zwecke
Z
zoologische Gärten.
15 bis 17.
Das Ursprungsland ist das Land, in dem die Exemplare der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. Ist es ein Drittland, so sind die Einzelheiten über die Genehmigung in den Feldern 16 und 17 anzugeben. Werden aus einem Mitgliedstaat stammende Exemplare von einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so ist in Feld 15 nur der Name des Ursprungsmitgliedstaats anzugeben.
18 bis 20.
Das letzte Wiederausfuhrland ist im Fall einer Wiederausfuhrbescheinigung das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare vor der Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft eingeführt wurden. Im Fall einer Einfuhrgenehmigung ist es das Wiederausfuhr-Drittland, aus dem die Exemplare eingeführt werden sollen. In den Feldern 19 und 20 sind die Einzelheiten der Wiederausfuhrbescheinigung anzugeben.
21.
Der wissenschaftliche Name muss den in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 genannten Standardnomenklaturreferenzen entsprechen.
23.
Es sind möglichst viele Einzelheiten anzugeben. Das Fehlen von oben geforderten Informationen ist zu begründen.

Fußnote(n):

(1)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(*)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(**)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

(***)

Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.

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