Artikel 15 VO (EG) 2006/883

Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

In dem Finanzierungsplan für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden insbesondere der Höchstbetrag der ELER-Beteiligung, seine Aufteilung nach Jahren, die Aufteilung nach Schwerpunkten und Maßnahmen sowie die für die einzelnen Schwerpunkte geltenden Kofinanzierungssätze festgesetzt.

Der Finanzierungsplan tritt nach der Genehmigung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum in Kraft. Spätere Anpassungen des Finanzierungsplans, für deren Genehmigung keine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich ist, treten nach der Validierung dieser Anpassungen in dem sicheren System für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Kraft, das im Rahmen der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingerichtet wird. Ist für die Genehmigung der Anpassungen eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich, so treten sie nach der Genehmigung dieser Entscheidung in Kraft.

Der Finanzierungsplan für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum sowie sämtliche Anpassungen werden von der Verwaltungsbehörde für das betreffende Programm in dem oben genannten sicheren Datenaustauschsystem erfasst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.