Artikel 14 VO (EG) 2006/883

Bedarfsvorausschätzung

Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 nach dem Muster in Anhang X der vorliegenden Verordnung zweimal jährlich zusammen mit den Ausgabenerklärungen, die spätestens am 31. Januar und am 31. Juli zu übermitteln sind, eine Vorausschätzung der Beträge, die der ELER im laufenden Jahr noch finanzieren muss, sowie eine aktualisierte Vorausschätzung des Finanzbedarfs für das folgende Jahr.

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