Artikel 13 VO (EG) 2006/883
Buchführung für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum
1. Jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle richtet eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere
- a)
- den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden;
- b)
- die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zurückzufordern sind;
- c)
- die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.
2. Für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen in Euro legen die Zahlstellen der nicht zur Eurozone gehörenden Mitgliedstaaten für alle Zahlungen und Wiedereinziehungen den vorletzten Wechselkurs zugrunde, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Maßnahmen in den Rechnungen der Zahlstellen verzeichnet werden.
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