Artikel 12 VO (EG) 2006/883

Als zweckgebundene Einnahmen geltende Beträge

1. Als zweckgebundene Einnahmen gelten ebenso wie die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

a)
die an den Gemeinschaftshaushalt zu überweisenden Beträge, die aufgrund von Vertragsstrafen oder Sanktionen gemäß den besonderen Vorschriften in den sektorbezogenen Agrarvorschriften erhoben wurden;
b)
die den Kürzungen und Ausschlüssen entsprechenden Beträge, die gemäß den Vorschriften über die Auflagenbindung in Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen wurden.

2. Die Vorschriften für die übrigen, nicht in Absatz 1 genannten zweckgebundenen Einnahmen gelten entsprechend. Wurden die Beträge gemäß Absatz 1 Buchstabe a jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.

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