Artikel 11 VO (EG) 2006/883

Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten

1. Die Kommission beschließt die monatlichen Zahlungen und stellt den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit.

Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen abzüglich der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monate vorgenommen.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

3. Erstellt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Ausgabenerklärungen für das Haushaltsjahr 2007 noch in Landeswährung, so legt die Kommission für die Umrechnung der betreffenden Zahlungen den Kurs des 10. des Monats zugrunde, der auf den Monat der Erstellung der Ausgabenerklärung folgt, oder, wenn für diesen Tag keine allgemeine Notierung vorliegt, den Kurs des ersten vorhergehenden Tages, für den eine solche Notierung vorliegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.