Artikel 10 VO (EG) 2006/883

Verbuchung und Erhebung der zweckgebundenen Einnahmen

1. Artikel 150 und 151 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten entsprechend für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung.

2. In dem in Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 getroffenen Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in derselben Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaates aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

3. Die Verpflichtungs- und die Zahlungsermächtigungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt. Die Zuweisung erfolgt zum Zeitpunkt der Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten übermittelten Aufstellungen gemäß den in Absatz 1 genannten Vorschriften.

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